Das neue Erwachsenenschutzgesetz tritt mit 01.07.2018 in Kraft
Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) in Kraft. Ziel der umfassenden Neuregelung ist es, die Autonomie, die Selbstbestimmung und die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Menschen so lange und umfassend wie möglich zu erhalten.
Das neue ErwSchG kennt keine Sachwalter mehr, sondern „Erwachsenenvertreter“. Zukünftig gibt es verschiedene Säulen der Vertretung mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen:
- Die 1. Säule ist die Vorsorgevollmacht, mit welcher jede Person festlegen kann, wer sie im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Voraussetzung der Vorsorgevollmacht ist, dass der sogenannte „Vorsorgefall“ eingetreten ist, also dass der/die Vollmachtgeber/in nicht mehr entscheidungsfähig ist und die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) eingetragen ist. Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet.
- Die 2. Säule ist die gewählte Erwachsenenvertretung, die dann relevant wird, wenn eine Person nicht mehr voll handlungsfähig ist und sich einen Vertreter oder eine Vertreterin wählt. Voraussetzung ist, dass die Person die Tragweite der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung ist im ÖZVV einzutragen und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Sie gilt unbefristet.
- Die 3. Säule ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung, worunter man die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger versteht. Diese Vertretungsbefugnis tritt erst dann in Kraft, wenn sie in das ÖZVV eingetragen ist und unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle. Sie muss spätestens nach 3 Jahren erneuert werden.
- Die 4. Säule ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung, welche die bisherige Sachwalterschaft ersetzt. Die Befugnisse der Vertretung müssen konkret und genau beschrieben werden. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten ist somit in Zukunft nicht mehr vorgesehen. Die Wirkungsdauer einer solchen Vertretung endet entweder mit der Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens 3 Jahre nach Bestellung als Erwachsenenvertreter.
Wir beraten Sie gerne!