“Familienbonus Plus” – neu ab 01.01.2019!
Ab dem 01.01.2019 gilt der sogenannte „Familienbonus Plus“ – nachstehend ein kurzer Überblick:
- Der Anspruch auf den „Familienbonus Plus“ besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird und beträgt bis zu jährlich EUR 1.500,00 (bzw. EUR 125,00 monatlich), ab dem 18. Lebensjahr in Höhe bis zu EUR 500,16 pro Jahr (bzw. EUR 41,68 pro Monat).
- Der „Familienbonus Plus“ wird als Absetzbetrag von der errechneten Lohn- bzw. Einkommensteuer abgezogen, er führt daher in voller Höhe zu einer Steuerreduktion.
- Der „Familienbonus Plus“ führt jedoch zu keiner Negativsteuer, das heißt, der „Familienbonus Plus“ wirkt sich dann nicht aus, wenn ein Elternteil so wenig verdient, dass keine Lohn- bzw. Einkommensteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener/innen bzw. Alleinerzieher/innen: Hier kann ein Kindermehrbetrag von max. EUR 250,00 als Negativsteuer vergütet werden.
- Der „Familienbonus Plus“ kann entweder von einem Elternteil alleine in voller Höhe oder je zur Hälfte von beiden geltend gemacht werden.
- Bisher war es bei der Ermittlung des Kinderunterhaltes so, dass die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die im Regelfall an den betreuenden Elternteil ausbezahlt werden, nach bestimmten von der Rechtsprechung entwickelten Formeln auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. Diese Anrechnung hat zu einer Kürzung des Kindesunterhaltes geführt, wodurch beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar eine steuerliche Entlastung herbeigeführt wurde.
- Durch den Entlastungseffekt des „Familienbonus Plus“ wird die Anrechnungsnotwendigkeit beim Kindesunterhalt in Zukunft deutlich sinken, dies wiederum bedeutet, dass sich durch den Wegfall bzw. die Verringerung der Anrechnungsnotwendigkeit höhere Kindesunterhaltsleistungen ergeben werden.
Wir beraten Sie gerne!