Freiwilliges Pensionssplitting
Ein Thema, das viele Menschen beschäftigt, ist die Absicherung in der Pension.
Durch Zeiten der Kindererziehung kann es zu einem finanziellen Verlust bei den Pensionsbezügen kommen.
Um diesen, durch Zeiten der Kindererziehung entstehenden Verlust zumindest teilweise zu reduzieren, wurde im Jahr 2005 das sogenannte freiwillige Pensionssplitting eingeführt. Es handelt sich dabei um eine kaum bekannte Regelung und bislang auch nur wenig genutzte Möglichkeit.
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung unter folgenden Voraussetzungen ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren:
- Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten 7 Jahre nach der Geburt des Kindes bis zu höchstens 50% seiner Teilgutschrift* auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
(*Bei der sogenannten Teilgutschrift handelt es sich um die Summe der in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen, die mit einem Kontoprozentsatz von derzeit 1,78 multipliziert werden und dem Pensionskonto gutgeschrieben werden.)
- Die Übertragung der Teilgutschrift muss schriftlich durch einen formlosen Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
- Dann ist beim Pensionsversicherungsträger eine Vereinbarung der Eltern über die Übertragung abzuschließen.
- Die Übertragung erfolgt in weiterer Folge durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
- Zu beachten ist, dass die Übertragung unwiderruflich ist. Sie kann nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden.
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